Matcha Teeschale - Komogai-nari - Rokuon-ji

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Handgefertigte Chawan (Teeschale) aus Japan in der Komogai-nari Form mit einem Helm-Fuß Tokin Kodai (兜巾). Das Einzelstück wurde 1951 von einem Mönch, Murakami Jikai des goldenen Tempels Rokuon-ji verschenkt.

Material: Keramik
Form: Komogai-nari
Farbe: braun
Herkunft: Japan
Maße: 12,5 x 7cm
Gewicht: 192,g
Die Teeschale kommt in einer vom Töpfermeister signierten Holzbox.

Vintage Teeschale aus Japan

Bei dieser klassischen Matcha Teeschale (Chawan) handelt es sich um ein handgefertigtes Einzelstück in der Komogai-nari Form, welches im Jahre 1951 vom Mönch Murakami Jikai aus dem goldenen Tempel Rokuon-ji (Kinkaku-ji) verschenkt wurde.

Der buddhistische Tempel im Nordwesten Kytos fiel im Jahre 1950 einem Brandanschlag zum Opfer. Auf dem beiliegenden original Schreiben des Mönches wurde mit dieser Chawan den Unterstützern des Tempels gedankt, die den Wiederaufbau ermöglichten.

Gesandt wurde diese Teeschale an die älteste Enkelin Namens Minako (der Name ist unleserlich geschrieben, könnte also abweichen).

Auf der Rückseite des Schriftstücks befindet sich die Adresse des Rokuon-Ji Tempels.

Mehr über den goldenen Tempel Rokuon-Ji (oder auch Kinkaku-Ji): Mehr auf Wikipedia.de der goldene Tempel

Die Teeschale wird in der original Holzbox geliefert und beinhaltet neben der Matcha Schale auch das Schreiben, sowie eine Münze des buddhistischen Tempels.

CHAWAN

Ursprünglich stammen die ersten Formen der Matcha Teeschale aus dem alten China und fanden ihren Weg nach Japan zu Beginn des 13. Jahrhunderts. Die Chawan oder auch Matchawan (抹茶碗) genannt, ist bis heute ein wichtiger Bestandteil japanischer Teezeremonien und auch die Herstellung ist eine hohe, angesehene Kunst.

Form: Komogai-nari
Farbe: Braun mit einzigartiger, sandiger Optik
Maße: 12,5 x 7cm
Herkunft:
Kyto, Japan
Fertigung: Handgefertigt
Stempel: Künstlerstempel
Verpackung: Vom Töpfermeister signierte Holzbox
Sonstiges: Inklusive Schriftstück und Münze des goldenen Tempels


Hinweis

Wir sind verpflichtet, Dich nach geltendem Recht darüber zu informieren, dass diese Antiquität per gesetzl. Definition nicht als Behältnis zum Verzehr von Getränken zugelassen ist, da die verwendeten Farben und Lacke in Deutschland keine Zulassungsprüfung haben.